AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Agentur Promotionfabrik (Vermittlung von Models, Messhostessen, Promotionpersonal und Servicepersonal) Inhaber Mirko Schulz

© Die Agbs sind urheberrechtlich geschützt & der Missbrauch wird zivil-/ und strafrechtlich verfolgt.

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Punkt1 „Allgemeines“

Unsere sämtliche Geschäftsvorfälle, Transaktionen und Leistungen gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Abweichende, bzw. nicht konforme Bedingungen oder mündliche Nebenabreden sind für uns nur verbindlich, wenn diese schriftlich durch uns bestätigt wurden. Ist unser Kunde, bzw. Auftraggeber Unternehmer, so sind diese Geschäftsbedingungen auch für alle zukünftigen Geschäfte gültig. Dies gilt auch für den Fall, wenn sie nicht nochmals explizit vereinbart wurden. Mündliche Nebenabsprachen wurden nicht getroffen und von diesen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Vereinbarungen müssen definitiv schriftlich fixiert werden, da ansonsten keine Gültigkeit besteht.

Sofern einige Punkte dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollten, so wird die Wirksamkeit der restlichen Punkte davon nicht berührt. Ggf. unwirksame Inhalte werden zusammen mit dem Auftraggeber im Rahmen des Zumutbaren (nach Treu und Glauben) durch solche Regelungen ausgetauscht, die dem wirtschaftlichen Zweck des gemeinschaftlichen Vertrages am sinnvollsten gerecht werden. Eine wesentliche Veränderung des Vertragsinhaltes erfolgt dabei nicht. Es gilt dasselbe, wenn es an einer klaren Regelung eines regelungsbedürftigen Sachverhaltes fehlt.

Punkt2 „Definitionen / Begrifflichkeiten“

In den folgenden Geschäftsbedingungen wird die Promotionfabrik entsprechend Promotionfabrik und der Auftraggeber / Kunde entsprechend Kunde genannt.

Punkt3 „Vertragsgrundlagen/ Vertragsabschluss und Leistungsumfang“

Der Leistungsumfang unserer vertraglichen Leistungen ergibt sich im Einzelfall aus der von uns zurückgemeldeten schriftlichen Auftragsbestätigung. Vom Leistungsumfang abweichende Inhalte und Regelungen sind entsprechend schriftlich festzuhalten. Erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch die Promotionfabrik, gilt der Auftrag des Kunden als akzeptiert. Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass die Dienstleistung der Promotionfabrik unverzüglich, also vor Ablauf einer Widerrufsfrist beginnt und somit ein etwaig zustehendes Widerrufsrecht gem. § 312d Abs. 3 Ziff. 2 BGB entfällt.
Die Angebote der Promotionfabrik sind freibleibend. Die Grundlage des Vertrages für einen rechtskräftigen Buchungsauftrag ist der entsprechende Buchungsvertrag, in dem wie oben erwähnt alle vereinbarten Leistungen und Dienstleistungen, sowie die entsprechende Vergütung dokumentiert sind. Eine weitere Grundlage bilden die aufgeführten „Geschäftsbedingungen“, sofern im Vertrag keine davon abweichenden Inhalte vereinbart wurden. Der Auftrag kann auch durch eine mündliche Absprache zustande kommen.
Sollten durch die Promotionfabrik nach dem Abschluss des Vertrages Änderungen einzelner Leistungen notwendig sein, teilt die Promotionfabrik dies dem Kunden zeitnah, bzw. unverzüglich mit. Ein Kündigungsrecht steht dem Kunden/Auftraggeber jedoch nur dann zu, wenn sich der Vertragsinhalt zu stark geändert hat, bzw. vom eigentlichen Vertragenvertragsinhalt abweicht.

Die Auftrittszeit unserer Modelle, Messehostessen, Promotionpersonal und Akteure wird im Zuge des Auftrages entsprechend vorher definiert, bzw. im Buchungsformular eingetragen. Die Auftrittszeiten unserer Modelle und Akteure verlängern sich jedoch nicht, wenn sich die gebuchte Zeit auf Wunsch des Auftraggebers nach hinten verschiebt.

Sollte eine entsprechende Zeitverschiebung nach hinten um mehr als 60 min. stattfinden, wird die gesamte Auftrittszeit dementsprechend reduziert. Eine Verminderung der festgelegten Preise/ Gage geht damit jedoch nicht einher.

Punkt4 „Verletzungen/Unfälle“:

Die Models und Messehostessen der Promotionfabrik sind bemüht jegliche Verletzung durch Unachtsamkeit etc. zu vermeiden. Im Fall von Verletzungen der Models und Promotionpersonals etc. wird jedoch keine Haftung übernommen! Jedes Model der Promotionfabrik handelt auf eigene Gefahr als eigener Unternehmer. Eine private Versicherung etc. ist jedem Model der Promotionfabrik selbst überlassen.

Punkt5 „Präsentation/Copyrights“

Wenn der Auftraggeber vor dem Hintergrund einen Vertrag zu schließen, von uns vorgestellte Leistungen (durch Bilder, Präsentationsunterlagen, Texte etc.) ganz oder zum Teil verwenden möchte, muss dies vorher von der Promotionfabrik ausdrücklich bewilligt werden! Das Prozedere ist unabhängig davon, ob es sich dabei um urheberrechtlich geschützte Dokumente handelt oder nicht. Das gilt ebenso für abgeänderte oder bearbeitete Dokument von uns oder für die Verwendung der unserer Dienstleistungen und Leistungen zugrunde liegenden Ideen.

Es ist auch unabhängig davon, ob der Kunde ein Honorar für die Präsentation bezahlt hat.
Die Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte an allen Arbeiten, Dokumenten, Ideen etc. von der Promotionfabrik bzw. vorstellten Leistungen der Promotionfabrik bleiben bei der Promotionfabrik. Das gilt für alle Audiodokumente, Videosequenzen und Texte zu beachten, von ihm selbst erstellte Grafiken, Audiodokumente, Videosequenzen und Texte zu nutzen oder auf lizenzfreie Grafiken, Audiodokumente, Videosequenzen und Texte. Eine Rechteübertragung auf den Kunden erfolgt ausschließlich durch gesonderte Vereinbarung und einer im Vorwege vereinbarten vollständiger Bezahlung.

Das Copyright für von der Promotionfabrik Agentur selbst erstellten und veröffentlichten Objekte aller Art bleibt allein beim Autor der Seiten. Eine Vervielfältigung, Bearbeitung, Veränderung oder Verwendung solcher Bilder, Grafiken, Videosequenzen, Audiodokumente und Texte in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche Zustimmung, bzw. Einwilligung der Agentur Promotionfabrik nicht gestattet und wird strafrechtlich verfolgt. Das filmen, bzw. erstellen von Videos bei Auftritten egal welcher Art sind aus urheberrechtlichen Gründen ebenfalls nicht gestattet und somit untersagt. Fotoaufnahmen bei Auftritten für private Zwecke sind kein Problem und legitim.

Veröffentlichungen der Fotos und kommerzielle Nutzung ist auf keinen Fall erlaubt! Sollte es dennoch zu Veröffentlichungen kommen, können entsprechende Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden. Entsprechende Verstöße können außerdem strafrechtliche Konsequenzen mit sich bringen.

Punkt6 „Lokation / Unterbringung / Sicherheit“

Grundsätzlich ist es der Promotionfabrik Agentur wichtig, dass die Modelle einen entsprechend großen, aufgeräumten, sauberen, beheizten und abschließbaren Raum zur Verfügung gestellt bekommen, in dem sie sich umziehen können und in der Pause aufhalten können.

Ebenfalls sind für die Modelle und Messehostessen entsprechend Getränke in den Räumlichkeiten bereit zu stellen. Die GEMA-Kosten trägt grundsätzlich der Kunde/Auftraggeber. Der Kunde hat zu gewährleisten, dass für die Models und Akteure geeignete Flächen, Podeste, Stände und Räumlichkeiten etc. zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für Auftritte im Bereich Modeln.
Um das Verletzungsrisiko weiterhin zu minimieren, sollten die Kunden / Veranstalter entsprechendes Sicherheitspersonal für die Models, Messehostessen und Akteure bereitstellen. Der Kunde/Auftraggeber ist somit für die Sicherheit der Künstler/Modelle/Akteure und Messehostessen verantwortlich. Das bedeutet, ev. Übergriffe oder unsittliche Handlungen von Gästen und Publikum während des gesamten Auftritts, bzw. Veranstaltung durch die Bereitstellung entsprechender Sicherheitsleute zu vermeiden. Sollte sich ein Künstler, Model, Messehostess, Servicepersonal etc. dennoch bedroht fühlen, wird der Auftritt sofort abgebrochen. Die Sicherheit unsere gesamten Akteure ist der Promotionfabrik sehr wichtig und steht im Fokus bei Veranstaltungen und Events!

Punkt7 „Rechnungslegung/Zahlung“

Die Preise der Promotionfabrik sind entsprechend auf den Internetseiten und Angeboten in Euro zu verstehen und ohne Mehrwertsteuer aufgelistet. Die Mehrwertsteuer wird gemäß des gesetzlichen Steuersatzes bei der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen und berechnet.

Bei einer ersten Buchung und Rechnungsbeträgen über 2.000 Euro ist die Promotionfabrik Agentur berechtigt, eine entsprechende Anzahlung in Höhe von mind. 50% des Rechnungsbetrages per Vorkasse zu verlangen. Diese Zahlung muss mindestens 4 Tage vor Auftrittsbeginn unserer Akteure auf das Konto der Promotionfabrik eingegangen sein.

Grundsätzlich ist die Zahlung jedoch bar ohne Abzüge an die Zahlempfangsstelle der Promotionfabrik zu leisten. Bezüglich der genauen Abwicklung und Regelungen hinsichtlich des Zahlungsverkehrs lesen sie sorgfältig den nachfolgenden Text.

Sollte der Auftraggeber / Kunde nach dem Vertragsschluss aus unvorhersehbaren Gründen nicht entsprechend zahlungsfähig sein (mangelnde Liquidität), ist die Promotionfabrik für den Fall der Gefährdung der Gegenleistung dazu berechtigt, noch nicht durchgeführte Dienstleistungen und Leistungen zu verweigern. Ebenfalls kann die Promotionfabrik in solchen Fällen entsprechende Vorauszahlungen, respektive Sicherheitsleistungen verlangen.

Bei den geschäftlichen Vorgängen der Agentur PF wird zwischen gewerblichen und privaten Auftraggebern unterschieden. Daher ist die Abwicklung wie folgt zu differenzieren: Bei gewerblichen Auftraggebern stellt die Agentur PF Rechnungen über den Gesamtbetrag nach § 19 Abs. 2. UStG. (Mehrwertsteuer ausweisbar) aus.

Die Rechnungsstellung der Agentur PF erfolgt dabei im Normalfall auf dem elektronischem Wege per E-Mail und ist sofort nach Rechnungseingang, ohne Abzug fällig (sofern es keine anderen Regelungen per Mail gibt, bzw. dies im Veranstaltungsvertrag nicht anders definiert, bzw. festgelegt). Die Abrechnung erfolgt in dem Fall i. d. Regel vor Ort mit dem Kunden und mit dem insoweit zur Abrechnung berechtigten Akteur/Tänzer.

Bei privaten Auftraggebern ist es entweder so, dass die Agentur PF dem Vertrag entsprechend nur Vertragsmittler ist, die dem Auftraggeber/Kunden dementsprechend keine Rechnung ausstellt, sondern direkt mit dem Akteur/Tänzer abrechnet, der die Abrechnung selbstständig vor Ort durchführt. Die Rechnungslegung obliegt dabei grundsätzlich dementsprechend dem Künstler/Tänzer/Akteur. Die Akteure / Künstler erhalten in solchen Fällen bei privaten Aufträgen dementsprechend eine Provisionsrechnung von der Agentur.

Alternativ kann jedoch auch von der Agentur eine Rechnung für die Vermittlung vorab an den Kunden gestellt werden (mit MwSt ausweisbar), so dass die Beträge (Teil für die Vermittlung) vorab vom Kunden auf das Konto der PF Agentur überwiesen werden. In diesem Fall wird keine Provisions- Rechnung mehr an den Akteur seitens der Agentur gestellt, da es sich um ein anderes Abrechnungsmodell handelt. Die Akteure sind dann jedoch ebenfalls selbst für die Abrechnung der definierten Gagen vor Ort mit dem Kunden verantwortlich (Bar-Kasse).

Im anderen oben beschriebenen Fall erfolgt die Zahlung der Provision durch den Akteur / Künstler bis spätestens 3 Tage nach dem Auftritt, bzw. erfolgtem Auftrag auf das Konto der Agentur PF. Die jeweilige Abrechnung je nach Kundenart ist jedoch in den Auftragsmails der Agentur klar ersichtlich und erklärt.

Zahlung grundsätzlich:
Die Agentur GF stellt die Rechnungen nach § 19 UStG. (Mehrwertsteuer ausweisbar). Die Rechnungsstellungen der Agentur PF erfolgen in der Regel auf elektronische Weise (per E-Mail) über das Auftragssystem der Agentur und sind direkt nach Rechnungseingang, bzw. wie dort beschrieben, sofern im Veranstaltungsvertrag nicht anderweitig geregelt, bzw. festgelegt ohne Abzug sofort fällig. Besondere Vereinbarungen: Wenn es mit dem Kunden vereinbart worden ist, kann auch direkt vor Auftrittsbeginn, bzw. Beginn der Dienstleistung an den Akteur/ Künstler die Rechnung in Bar entrichtet werden.

Zahlung:
Die Promotionfabrik stellt die Rechnungen nach § 19 UStG. (Mehrwertsteuer ausweisbar). Die Rechnungsstellungen der Promotionfabrik erfolgen in der Regel auf elektronische Weise (per E-Mail) und sind direkt nach Rechnungseingang, sofern im Veranstaltungsvertrag nicht anderweitig geregelt, bzw. festgelegt ohne Abzug sofort fällig. Wenn es mit dem Kunden vereinbart worden ist, kann auch direkt vor Auftrittsbeginn, bzw. Beginn der Dienstleistung an den Akteur/ Künstler die Rechnung in Bar entrichtet werden.

Punkt 8 „Gewährleistung und Haftung“

Die Promotionfabrik gewährleistet die Organisation der übertragenen Veranstaltung. Bei privaten Auftraggebern ist die Promotionfabrik lediglich als Vermittler für die jeweiligen Auftritte der Models zu sehen. Der Auftraggeber/ Kunde hat Beanstandungen und Reklamationen unverzüglich in der Veranstaltung mündlich zu rügen, und sofern die Rüge aufrechterhalten wird und rechtens ist, diese Rüge spätestens innerhalb von drei Tagen schriftlich zu fixieren und mit jeweiliger Begründung zu wiederholen. Sofern die Reklamation, bzw. Rüge berechtigt ist und rechtzeitig getätigt wurde, steht dem Auftraggeber, sofern dies aufgrund der Art der Leistung möglich ist, das Recht auf Nachbesserung, bzw. Verbesserung der Dienstleistung/Leistung durch die Promotionfabrik zu. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung in jedem Fall Vorrang vor einer Preisminderung oder Wandlung. Allfällige Mängelrügen und Ersatzansprüche können daher nur während der Dauer des Zeitraumes geltend gemacht werden, in dem die Dienstleistung stattfindet. Die Promotionfabrik ist von sämtlichen Ansprüchen und Haftungen frei, welche nicht auf die Organisation und Beschaffung von notwendigen bautechnischen und versicherungsrelevanten Leistungen zurückzuführen sind. Das betrifft auch einschließlich die notwendigen Dienstleistungen/Leistungen, welche vom Kunden/Auftraggeber selbst realisiert werden. Falls der jeweilige gebuchte Akteur/Model aus widrigen Umständen seine Leistung nicht erbringen kann, bzw. verhindert sein sollte ( Krankheit, höhere Gewalt ), liegt die Ersatzauswahl von jeweiligen Ersatz Models / Messehostessen etc., die für diese Art von Durchführung vorgesehen ist, im Ermessen der Promotionfabrik! Für den Fall, dass während der Veranstaltung etwas beschädigt wird, was nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig war, haftet der Künstler/Akteur/Model und / oder die Promotionfabrik nicht.

Fall Rücktritt vom Vertrag zwischen Auftragnehmer (Vermittlungsagentur) und Auftragsgeber (Kunden) aufgrund höherer Gewalt, Krankheit etc.:

Wenn Gogos, Akteure, Models, Künstler etc. aus wichtigen Gründen wie z.B. höherer Gewalt, Unfall, schwere Krankheit etc. nicht wie ursprünglich geplant, bzw. vereinbart und in Verträgen, bzw. Den Buchungsbestätigungen zwischen der Agentur und dem Kunden bestätigt auftreten können, bleibt es der Agentur (Auftragnehmer) frei jederzeit auch kurzfristig (schlimmstenfalls auch bis direkt am Auftragstag) vom Vertrag zurück zu treten ohne etwaige Schadenersatzansprüche oder Ansprüche für seitens dem Auftraggeber / Kunden entstandene Kosten zu übernehmen.

Der Kunden akzeptiert dies ausdrücklich durch Bestätigung der AGB´s. In jedem Fall wird in solchen Fällen jedoch die Agentur (Auftragnehmer) alles daran setzen sich unverzüglich um entsprechenden Ersatz (Ersatz Gogos, Akteure, Künstler etc.) zu kümmern. Es wird generell im o. g. Fall immer durch die Agentur versucht Ersatzkünstler zu beschaffen. Die Agentur bleibt jedoch bei Rücktritt des Vertrages im Falle einer nicht möglichen Beschaffung von Ersatz frei von Haftungs- oder Schadenersatzansprüchen etc.! In solchen Fällen kann die Agentur nicht haftbar gemacht werden. Dies wird mit Bestätigung der AGB´s durch den Auftragnehmer (Bestätigung der Buchung) automatisch akzeptiert.

Punkt 9 „Folgen der Vertragsstornierung“

Die beiden Vertragsparteien vereinbaren, dass der Auftraggeber / Kunde das Recht hat, den Vertrag, bzw. die Buchung bis zum 7. Tag vor dem Buchungstag kostenlos und kostenfrei zu stornieren. Eine Stornierung nach dem 7. Tag vor dem Buchungstag ist kostenpflichtig und zwar in Höhe von 50% des vereinbarten Buchungsbetrages. Eine Stornierung direkt am Buchungstag ist nicht möglich, der vereinbarte Betrag gemäß Buchung ist in jedem Falle in der gesamten Höhe fällig. Dem Auftraggeber bleibt nachgelassen, einen geringeren Schaden mit entsprechenden Nachweismitteln nachzuweisen.

Punkt 10 „Anzuwendendes Recht“

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden/Auftraggeber und der Promotionfabrik und auf die Frage eines rechtskräftig gültig zustande gekommenen Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.

Punkt 11 „Erfüllungsort und Gerichtsstand“

Ist der Auftraggeber/Kunde ein Gewerbetreibender, gelten folgende Punkte als vereinbart: Der Erfüllungsort ist der Sitz der Promotionfabrik. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen der Promotionfabrik und dem Auftraggeber/Kunden ergebenden Streitfälle wird das für den Sitz der Promotionfabrik örtlich und sachlich entsprechend zuständige deutsche Gericht definiert, bzw. vereinbart. Die Promotionfabrik ist allerdings auch berechtigt, jeweils ein anderes, für den Kunden/Auftraggeber zuständiges Gericht anzurufen.

Punkt 12 „Salvatorische Klausel“

Für den Fall, dass eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein sollte, wird grundsätzlich vereinbart, dass dies die übrigen Punkte, bzw. Regelungen nicht in ihrer Wirksamkeit berührt. Die beiden Vertragsparteien vereinbaren daher eher, eine dem Sinn und Zweck bezüglich der unwirksamen Klauseln entsprechende Regelung zu finden, bzw. die unwirksame Regelung in eine dem Sinn und Zweck entsprechende wirksame Regelung auszulegen.

Punkt 13 „Allgemeine Geschäftsbedingungen für Akteure, Tänzer, Modelle und Künstler“

Es ist den Akteuren/Künstlern/Models/Messehostessen etc. der Promotionfabrik untersagt, sogenannte Eigenwerbung zu machen und eigene oder fremde (also nicht Promotionfabrik – Visitenkarten), Flyer oder andere Kontaktdaten (wie Telefonnummer oder Website) etc. herauszugeben!

Bei Verstößen, bzw. Herstellung eines geschäftlichen Kontaktes zwischen Kunde und Akteur mit dem Ziel einer Direktbuchung, kann ein Strafgeld (Konventionalstrafe) in Höhe von 2.500 – 3.000 Euro festgelegt werden. Das gilt auch, wenn der Künstler/Akteur/Model etc. den direkten Kontakt herstellt und eine Direktbuchung anbietet. In diesem Fall trägt der Künstler/Akteur/Model die o. g. Kosten der Konventionalstrafe.

Der Akteur hat pünktlich am Veranstaltungsort einzutreffen. Ist ihm das aufgrund von höherer Gewalt oder nicht vorhersehbaren begründeten Umständen nicht möglich, so hat er den Kunden und die Promotionfabrik umgehend (telefonisch) zu informieren!

Außerdem hat der Akteur/Künstler/Model hat das Gagengeheimnis für sich zu behalten! Die Vertragsinhalte und Gagen dürfen dem Kunden nicht mitgeteilt werden. Der Akteur/Künstler/Model nimmt den Auftrag verbindlich an. Eine Absage ist nur durch höhere Gewalt (Unwetter, Krankheit- nicht abwendbare Ereignisse etc.) zu begründen. Die Promotionfabrik muss in diesem Falle wie oben beschrieben umgehend darüber informiert, bzw. in Kenntnis gesetzt werden und ein ärztlicher Attest oder Pannen Bericht (ADAC / Polizei-Bericht ) ist als Nachweis ggf. umgehend vorzulegen. Sollte die Buchung / der Auftrag aus anderen widrigen Gründen nicht durch ausgeführt werden, so muss anderweitig adäquater Ersatz von dem Auftragnehmer für die Promotionfabrik beschafft werden. Dieser Ersatz ist nur zulässig, wenn die Promotionfabrik dem Einsatz des Ersatzes zustimmt – die Promotionfabrik muss also vorher darüber informiert werden (denn die Promotionfabrik steht in der Pflicht des Kunden!). Sollte dies nicht ermöglicht werden, bzw. misslingen, ist die Promotionfabrik befähigt, eine entsprechende Ausfallsentschädigung in Höhe der Provision plus die jeweiligen zusätzlichen Kosten für die Bestellung eines Ersatz Akteurs in Rechnung zu stellen.

Für den Fall, dass ein Auftrag ohne Ersatzbeschaffung und ohne Information an die Agentur durch das Model / Akteur nicht wahrgenommen wird, gilt folgendes:

Entfällt der Auftritt durch Verschulden des Models/Künstlers, ohne für entsprechenden Ersatz zu sorgen, ist der Künstler verpflichtet eine Konventionalstrafe in Höhe der vereinbarten Gage zu bezahlen (Schadensregulierung). Bei Bei Verhinderung des Models/Künstlers durch Krankheit werden beide Parteien von ihren Verpflichtungen frei, wenn die Krankheit unverzüglich mitgeteilt und durch ein Attest belegt werden kann. Sollte der Auftrag/Vertrag aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden, ist für entsprechenden Ersatz zu sorgen, ansonsten ist eine Ausfallentschädigung in Höhe der Gage zu bezahlen (siehe oben). Im Falle einer Klage durch den Kunden, bzw. Schadenersatzforderungen die den Betrag in Höhe der Gage übersteigt, wird diese 1:1 an den Künstler/Model/Akteur weitergeleitet und durch das Model/Akteur beglichen. In diesem Fall hat der Künstler die volle Verantwortung für sein Handeln.

Provisionen müssen innerhalb von 5 Werktagen auf das angegebene Konto der Promotionfabrik überwiesen werden. Bei gewerblichen Kunden/Auftraggebern sind die dazu gehörigen Rechnungen in dem selbigen Zeitrahmen zu übermitteln. Bei privaten Auftraggebern ist die Promotionfabrik dem Veranstaltungsvertrag wie in den oberen Punkten beschrieben lediglich Vertragsmittler, die dem Kunden/Auftraggeber dementsprechend keine Rechnung ausstellt, sondern mit dem Akteur/Künstler/Model entsprechend abrechnet. Die Rechnungslegung obliegt insoweit dem Akteur/Künstler/Model.

Verstöße gegen die obigen vertraglichen Inhalte und Regelungen, können zum Ausschluss aus der Promotionfabrik und /oder bei grob fahrlässigen Verhalten auch zu entsprechenden Schadensersatzforderungen führen.

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Promotionfabrik und dem Akteur/Künstler/Model und auf die Frage eines gültig zustande gekommenen Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.

Es gilt folgendes als vereinbart: Erfüllungsort ist der Sitz der Promotionfabrik. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen der Promotionfabrik und dem Akteur/Künstler/Model ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Promotionfabrik örtlich und sachlich zuständige deutsche Gericht vereinbart. Die Agentur ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Akteur zuständiges Gericht anzurufen.

Für den Fall, dass eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein sollte, wird vereinbart, dass dies die übrigen Inhalte und Regelungen nicht in ihrer Wirksamkeit berührt. Die Parteien vereinbaren daher, eine dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel entsprechende Vereinbarungen und Regelungen zu treffen, bzw. die unwirksame Regelung in eine dem Sinn und Zweck entsprechende wirksame Regelung umzulegen, bzw. auszulegen.

Punkt 14 „Nutzungsrechte und Urheberschutz“

Die gesamten Ideen, Konzepte, geistigen und körperlichen Ausarbeitungen etc. der Promotionfabrik für Werbung und Durchführung der Transaktionen / Geschäfte und auch einzelne Elemente daraus ist geistiges Eigentum der Promotionfabrik!

Durch das Zustande kommen eines Vertrages zwischen Promotionfabrik und Auftraggeber/Kunde erhält der Auftraggeber/Kunde nur ein Nutzungsrecht gemäß Definition für den einzelnen Auftrag.

Sollte es seitens des Auftraggebers gewünscht sein das Leistungsangebot eines Angebotes der Promotionfabrik zu verändern, bzw. um weitere Punkte zu ergänzen, dann muss dieses vorher mit der Promotionfabrik gesondert abgesprochen und vereinbart werden. Die Promotionfabrik ist flexibel und bemüht jederzeit auf die Wünsche der Auftraggeber und Kunden einzugehen und diese zu realisieren. Weiterhin versichert der Auftraggeber / Kunde bereits bei der Buchung der Agentur Promotionfabrik, dass Akteure/Models/Künstler/Promotionpersonal, die entsprechend für ein jeweiliges Event bei der Promotionfabrik gebucht wurden, in keiner Art und Weise abgeworben werden!

Die Akteure/Modes/Tänzer/Künstler wurden durch die Promotionfabrik ausgebildet, trainiert und entsprechend geprüft und werden ausschließlich bei der Promotionfabrik gebucht. Eine Abwerbung erfolgt nicht. Der Auftraggeber sichert dies bereits durch die Buchung zu. Das gilt für alle vom Auftraggeber betriebenen Lokalitäten und Betriebe. Sollte es dennoch geschehen, behält sich die Promotionfabrik vor, entsprechende Konventionalstrafen zu verhängen und Schadenersatz einzufordern.

Veränderungen unserer Angebote und Leistungsumfang durch Auftraggeber und Kunden sind in jedem Fall mit der Promotionfabrik abzustimmen und auch nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung zulässig.

Punkt 15 „Bewerbung neue Akteure“

Durch die Absendung der Bewerbung über das Bewerbungsformular auf der Homepage erklärt sich der Bewerbende damit einverstanden, dass die von ihm geschickten Daten für die Datenaufnahme und Erstellung der Profile auf den gesamten Internetseiten (und dazugehörende Marketingportale und Mietportale) der Agenturunternehmung Promotionfabrik verwendet werden dürfen. Das gleiche gilt für durch den Bewerber zugesandtes Bildmaterial. Der Bewerber erklärt sich durch das Absenden der Bewerbung ebenfalls damit einverstanden, dass das von ihm geschickte Bildmaterial uneingeschränkt für die Präsentation sowohl auf den Agenturseiten der Promotionfabrik, als auch in mit zu dem Unternehmensmarketing zusammengehörenden Portalen (Mietportale etc.) verwendet werden darf und der Bewerber die Rechte an den Bildern hat! Die Nutzung der Daten und Fotos dienen dem Vermittlungszweck der Akteure und einer gemeinsamen Wertschöpfung.

Ebenfalls erklärt sich der Bewerber damit einverstanden, dass im Falle einer gewünschten Löschung des Profils auf den Agenturseiten Kosten in Höhe von 49,50 Euro vom Bewerber, bzw. Akteur an die Agentur erstattet werden (Aufwandspauschale per Rechnung). Die Kosten sind in dem Zuge als Aufwandsentschädigung im administrativen Bereich zu sehen.

© Die Agbs dieser Website sind urheberrechtlich geschützt und der Missbrauch wird zivil-/ und strafrechtlich verfolgt.

Im Falle von Fragen zu unseren AGB’s, setzen Sie sich bitte einfach telefonisch mit uns in Kontakt!

 

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